AEGB

Allgemeine Einkaufsgeschäftsbedingungen des Karl Rauch Verlages

1. Geltungsbereich

Der Karl Rauch Verlag bestellt ausschließlich auf der Grundlage unserer Allgemeinen Einkaufsgeschäftsbedingungen. Diese Allgemeinen Einkaufsgeschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Vertragsbeziehungen mit unseren Lieferanten.
1.2. Abweichende Geschäftsbedingungen unseres Lieferanten werden auch dann nicht anerkannt, wenn sie nach Vorlage unsere Einkaufsbedingungen bei uns eingehen. Nehmen wir die Lieferung/Leistung ohne ausdrücklichen Widerspruch entgegen, so kann hieraus nicht abgeleitet werden, wir hätten abweichende Lieferbedingungen akzeptiert.

2. Anfragen, Bestellungen

2.1. In unseren Anfragen bitten wir unsere Lieferanten generell um ein verbindliches und kostenloses Angebot. Vergütungen für die Ausarbeitung von Angeboten, Projekten bzw. für Besuche in unserem Haus werden nicht gewährt.
2.2. Nur schriftlich erteilte Bestellungen sind rechtsverbindlich, mündlich oder telefonisch erteilte Bestellungen bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der nachträglichen und schriftlichen Bestätigung.
2.3. Wir sind zum kostenlosen Widerruf bzw. zur kostenlosen Abänderung unserer Bestellung berechtigt, sofern unser Lieferant die Bestellungen nicht innerhalb von fünf Geschäftstagen nach Zugang schriftlich angenommen hat.
2.4. Unser Lieferant hat unsere Bestellung unverzüglich zu prüfen. Alle von uns eventuell zur Verfügung gestellten Unterlagen sind von unserem Lieferanten unverzüglich auf ihre sachliche und technische Richtigkeit hin zu überprüfen.
Eventuelle Beanstandungen sowie Bedenken gegen die gewünschte Ausführung hat er uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
2.5. Abweichungen von unserer Bestellung z.B. Änderungen in Form, Farbe und Gewicht sind unzulässig.
2.6. Preise gelten einschließlich Transport, Verpackung und Versicherung, zu der von uns angegebenen Lieferadresse, ausschließlich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

3. Verpackung

3.1. Es ist so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Verpackungsmaterialien sind nur in dem für die Erreichung dieses Zwecks erforderlichen Umfang zu verwenden. Die Rücknahmeverpflichtung für die Verpackung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Es dürfen nur umweltfreundliche, einfach trenn- und recylebare Verpackungsmaterialien zum Einsatz gelangen.
3.2. Die Kosten der Verpackung sind im Preis eingeschlossen. Verpackungskosten werden nur anerkannt, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.

4. Rechnung

Rechnungen sind uns mit allen dazugehörigen Unterlagen und Daten nach erfolgter Lieferung/Leistung gesondert in ordnungsgemäßer Form einzureichen. Die Rechnung muss alle erforderlichen Bestell-, Verpackungs- und Lieferangaben vollständig enthalten. Nicht ordnungsgemäß eingereichte Rechnungen gelten erst zum Zeitpunkt der Richtigkeit als bei uns eingegangen.

5. Zahlungen

5.1. Zahlungen erfolgen – soweit nichts Abweichendes vereinbart ist – innerhalb von 90 Tagen netto nach Rechnungs- und Wareneingang. Die Frist läuft von dem Zeitpunkt an, indem sowohl die ordnungsgemäße richtige und prüffähige Rechnung als auch die Ware bei uns eingegangen ist bzw. die vertragliche Leistung erbracht ist.
5.2. Bei Vorauszahlung haben Sie auf unser Verlangen hin eine angemessene Sicherheit z.B. mittels einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank zu leisten.

6. Liefertermine/Lieferverzug/Vorzeitige Anlieferung

6.1. Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich. Der Termin ist eingehalten, wenn die Ware in der vereinbarten Verwendungsstelle eingetroffen ist und abgeladen wurde.
6.2. Erkennen unsere Lieferanten, dass ein vereinbarter Termin aus irgendwelchen Gründen nicht eingehalten werden kann, so ist uns das unverzüglich mit der Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen.
6.3. Wenn ein vereinbarter Liefertermin aus einem vom Lieferant zu vertretenen Umstand nicht eingehalten wird, sind wir nach Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt nach unserer Wahl Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
6.4. Auf das Ausbleiben von zu liefernder Unterlagen oder Mitwirkungshandlungen kann sich unser Lieferant nur berufen, wenn er diese Unterlagen bzw. Mitwirkungsleistungen schriftlich angemahnt hat und nicht innerhalb einer angemessenen Zeit erhalten hat. Der Versand etwaiger Unterlagen erfolgt auf Gefahr unseres Lieferanten. Die Gefahr jeder Verschlechterung einschließlich des zufälligen Untergangs bis zur Ablieferung an der von uns gewünschten Verwendungsstelle liegt bei unserem Lieferanten. Die Unterlagen sind unverzüglich, das heißt, wenn sie für die Durchführung des Auftrags oder der Anfrage nicht mehr benötigt werden, an uns auf Kosten des Lieferanten zurückzuschicken.
6.5. Bei früherer Anlieferung als vereinbart behalten wir uns vor, eine Rücksendung auf Kosten unseres Lieferanten vorzunehmen. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum Liefertermin bei uns auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Im Fall vorzeitiger Lieferung behalten wir uns vor, das Zahlungsziel erst ab dem vereinbarten Liefertag vorzunehmen.
6.6. Teilleistungen akzeptieren wir nur nach ausdrücklicher Vereinbarung.

7. Anlieferbedingungen

7.1. Unser Lieferant garantiert, dass sämtliche Lieferungen gemäß unserer Anlieferungsbedingungen erfolgen.

8. Schutzrechte

8.1. Unser Lieferant garantiert, dass sämtliche Lieferungen/Leistungen frei sind von Schutzrechten Dritter und insbesondere durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände Patente, Lizenzen und sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
8.2. Werden wir von unseren Kunden wegen vermeintlicher Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen, stellt uns unser Lieferant von allen Ansprüchen Dritter frei.

9. Höhere Gewalt und Arbeitskämpfe

9.1. Höhere Gewalt und Arbeitskämpfe befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und dem Umfang ihrer Wirkung von der Leistungspflicht. Die Vertragspartner sind verpflichtet im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihren Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach treuem Glauben anzupassen.
9.2. Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferung/Leistung aufgrund der durch die höhere Gewalt bzw. den Arbeitskampf verursachten Verzögerung bei uns – unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte – nicht mehr verwertbar ist. Insoweit sind wir von der Verpflichtung zur Abnahme der bestellten Lieferung/Leistung ganz oder teilweise befreit.

10. Eigentumsvorbehaltsrecht und sonstige Sicherungsrechte

Eigentumsvorbehaltsrecht und sonstiges Sicherungsrecht ganz gleich welcher Form, welchen Inhalts, Wirkung und Reichweite erkennen wir grundsätzlich nicht an und widersprechen diesem hiermit ausdrücklich.

11. Garantien, Gewährleistung

11.1. Unser Lieferant garantiert, dass sämtliche Lieferungen/Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den neuesten rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften oder Fachverbänden unter Anwendung harmonisierter Normen (DIN EN) bzw. unter Anwendung deutscher Normung, falls harmonisierte nicht vorliegen, entsprechen. Sind im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig, so muss unser Lieferant hierzu unsere schriftliche Zustimmung einholen.
11.2. Wir werden offene Mängel der Lieferung/Leistung unverzüglich anzeigen, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs festgestellt werden, spätestens jedoch innerhalb 8 Kalendertagen nach Eingang der Lieferung bei uns, es sei denn, es ist etwas anderes geregelt worden.
11.3. Während der Gewährleistungszeit gerügte Mängel der Lieferung/Leistung hat unser Lieferant nach Aufforderung unverzüglich und unentgeltlich einschließlich sämtlicher Nebenkosten nach unserer Wahl durch Korrektur oder durch Austausch zu beseitigen. Daneben stehen uns die gesetzlichen Ansprüche auf Rücktritt, Minderung und/oder Schadenersatz zu.
11.4. Kommt unser Lieferant seinen Gewährleistungsverpflichtungen innerhalb von einer von uns gesetzten angemessenen Frist schuldhaft nicht nach, so können wir die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Gefahr unseres Lieferanten selbst treffen oder von Dritten treffen lassen. Die Gewährleistungsverpflichtungen unseres Lieferanten bleiben unberührt. In dringenden Fällen können wir nach Abstimmung mit unserem Lieferanten die Nachbesserung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen.
11.5. Zur Erfüllung unserer Schadenminderungspflicht können wir kleine Mängel ohne vorherige Abstimmung mit unserem Lieferanten selbst beseitigen, ohne dass dies die Gewährleistungsverpflichtung berührt. In diesem Fall können wir unseren Lieferanten mit den erforderlichen Aufwendungen belasten. Das gleiche gilt, wenn ein ungewöhnlich hoher Schaden droht.
11.6. Die Gewährleistungszeit beträgt 24 Monate, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

12. Folgeschäden/Produkthaftung

12.1. Werden wir wegen Verletzung behördlicher Vorschriften oder aufgrund in- und ausländischer Vorschriften wegen einer Fehlerhaftigkeit unserer Leistung in Anspruch genommen, die auf Fehlleistung unseres Lieferanten zurückzuführen ist, dann sind wir berechtigt, von unserem Lieferanten Schadenersatz zu verlangen. Dieser Schaden umfasst auch die Kosten einer vorsorglichen Rückrufaktion.
12.2. Auf Verlangen hat uns unser Lieferant von der Inanspruchnahme durch unseren Abnehmer freizustellen.
12.3. Unser Lieferant ist verpflichtet sich gegen alle Risiken der Produkthaftung einschließlich des Rückrufrisikos in angemessener Höhe zu versichern und uns auf Verlangen die Versicherungspolice zur Einsicht vorzulegen.

13. Leistungssicherung

Wir sind berechtigt im Fall des Verzuges 0,2 % vom Auftragswert pro Kalendertag während des Zeitpunkts des Verzuges als Vertragsstrafe zu verlangen. Die Gesamthöhe der Vertragsstrafe beschränkt sich auf maximal 5 % vom jeweiligen Gesamtauftragswert. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.

14. Schlussbestimmung

14.1. Sollten einzelne Teile dieser Allgemeinen Einkaufgeschäftsbedingungen rechtsunwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt die Regelung, die den wirtschaftlichen und rechtlichen Sinn in nächstliegender Weise regelt.
14.2. Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung Aufträge oder wesentliche Teile des Auftrages an Dritte weiterzugeben.
14.3. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist der Erfüllungsort für die Lieferverpflichtung die von uns angegebene Verwendungsstelle, für alle übrigen Verpflichtungen beider Teile unser Firmensitz.
14.4. Gerichtsstand für beide Parteien ist Düsseldorf
14.5. Ergänzend gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

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